JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 13.01.1999, Aktenzeichen: 18 U 2050/97
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Wird der Text eines außergerichtlichen Vergleichs von dem Bevollmächtigten eines Vertragspartners nur zur Dokumentation schriftlich festgehalten, führt das Fehlen der erbetenen Bestätigung durch den Bevollmächtigten des anderen Vertragspartners nicht zur Formunwirksamkeit der Abrede. 2. Eine Bedigung i.S. von § 162 BGB - und keine sog. Wollensbedingung - liegt vor, wenn die Vertragspartner die Bindungswirkung gerade nicht in das Belieben eines Vertragspartners stellen wollten. Die fristgemäß beizubringende Zustimmung des Aufsichtsrats einer Partei ist in diesem Fall wie die Zustimmung eines Dritten zu behandeln. 3. Eine Partei handelt treuwidrig, wenn sie ihrem Aufsichtsrat einen Vergleich nicht - wie im Vergleich vorgesehen - zur Entscheidung über die Zustimmung zum Vergleich vorlegt. 4. Beeinflußt eine Partei vor der Beweisaufnahme Zeugen (vorliegend die neun Mitglieder ihres Aufsichtsrats) durch Erteilung unrichtiger und unvollständiger Informationen über den tatsächlichen und wirtschaftlichen Hintergrund des Beweisthemas, ist dies bei der Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) zu berücksichtigen und kann zu einer Beweislastumkehr unter dem Gesichtspunkt der Beweisvereitelung führen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 162, ZPO § 286, |
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