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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 11.07.2002, Aktenzeichen: 4 U 574/02 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 4 U 574/02

Urteil vom 11.07.2002


Leitsatz:1. Nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens im ersten Rechtszug trifft die Patientenseite - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Anforderungen an den Vortrag des Patienten im Arzthaftungsprozess maßvoll sein müssen, um die Chancengleichheit zwischen Patient und Behandlungsseite zu wahren - eine angepasste Substantiierungspflicht.

2. Einem Arzt in Ausbildung darf die Selbstbestimmungsaufklärung des Patienten nur dann übertragen werden, wenn er aufgrund seines Ausbildungsstandes in der Lage ist, die konkret bei dem Patienten vorliegende Erkrankung und die erforderliche Behandlung zu beurteilen.

3. Nach dem neuen § 529 ZPO ist das OLG als Berufungsgericht im Grundsatz an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden, es sei denn, das Erstgericht habe die Tatsachen aufgrund Verletzung materiellen Rechts oder aufgrund von Verfahrensfehlern unrichtig erfasst oder aus Sicht des Senats besteht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür, dass die erstinstanzlichen Feststellungen im Falle der Wiederholung der Beweisaufnahme keinen Bestand haben würden.
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 823, BGB § 847, ZPO § 529 n.F.,
Stichworte:Arzthaftung, Aufklärung, Assistenzarzt, Facharzt, Substantiierung,
Verfahrensgang:LG Leipzig 6 0 7148/00 vom 16.01.2002

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