JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 09.04.2008, Aktenzeichen: 8 U 1819/07
| Leitsatz: | 1. Zu den Umständen des Einzelfalles, nach denen sich beurteilt, ob eine ursprüngliche Haustürsituation in relevanter Weise fortwirkt, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärungen in den Geschäftsräumen der Bank abgibt, rechnet neben dem Zeitablauf und einer bereits eingetretenen Bindung an das zu finanzierende Geschäft insbesondere auch das zwischenzeitliche Verhalten des Verbrauchers. 2. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages, mit dem der renditeorientierte Erwerber eine neue oder zu sanierende Immobilie in Zeiten erhöhter steuerlicher Abschreibungsmöglichkeiten gekauft hat, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, den dem Kaufpreis gegenüber zu stellenden Verkehrswert maßgeblich nach der Vergleichswertmethode - durch Vergleich mit den von anderen Erwerbern vergleichbarer Objekte seinerzeit durchschnittlich gezahlten Kaufpreisen - zu ermitteln. Der "Teilmarkt" für steuersparmotivierte Ersterwerbsfälle ist dabei nicht außer Betracht zu lassen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO, BGB, HWiG, BauGB, WertV |
| Vorschriften: | ZPO § 281, ZPO § 767, ZPO § 767 Abs. 1, ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5, ZPO § 797 Abs. 5, ZPO § 800, BGB § 138 Abs. 1, BGB § 821, HWiG § 1 Abs. 1, HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, HWiG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2, HWiG § 2 Abs. 1, HWiG § 3 Abs. 1, HWiG § 3 Abs. 3, BauGB § 194, WertV § 6, |
| Verfahrensgang: | LG Görlitz, 1 O 74/06 vom 05.10.2007 |
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