JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 09.02.2007, Aktenzeichen: 8 U 2197/06
| Leitsatz: | 1. Geschäftsbedingungen des Leasinggebers in einem Kilometerabrechnungsvertrag, die für den Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung wegen Zahlungsverzuges eine Abrechnung nach Restwertgrundsätzen gestatten sowie näher ausformen, sind unabhängig davon, ob sie einbezogen und transparent ausgestaltet sind (§§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB), jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers unwirksam, wenn der mit einem festen Prozentsatz des benannten "Einstandspreises" vorgegebene Restwert, an den die Berechnung des Kündigungsschadens anknüpft, hinter dem hypothetischen objektiven Fahrzeugwert bei regulärem Vertragsende zurückbleibt. 2. Den vertraglich vereinbarten Mehrkilometerausgleich kann der Leasinggeber auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen, wenn und soweit die festgelegte Gesamtlaufleistung bereits überschritten ist. Der Ausgleich muss dann allerdings im Rahmen der Berechnung des Nichterfüllungsschadens berücksichtigt werden, indem bei der Bestimmung des Fahrzeugwertes im Rückgabezeitpunkt nicht die tatsächliche, sondern eine um die gesondert auszugleichenden Mehrkilometer verminderte Laufleistung zugrunde gelegt wird. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Chemnitz 1 O 172/06 vom 27.10.2006 |
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