JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 08.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 130/05
| Leitsatz: | Die Berufung kann innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs allein auf die Frage der Maßregel nach § 69 StGB beschränkt werden, wenn der Rechtsmittelführer die die Entscheidung nach § 69 StGB tragenden Feststellungen nicht in Frage stellt, sondern selbst von ihnen ausgeht und nur der Rechtsmeinung ist, sie trügen die Maßregelentscheidung nicht. Denn in diesen Fällen sind weder doppelrelevante Tatsachen, die sowohl für die Maßregelentscheidung als auch für die Strafzumessung gleichermaßen von Bedeutung sind, in Frage gestellt, noch ist die Wechselwirkung zwischen Höhe der zuerkannten Strafe und der Maßregel betroffen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, StGB |
| Vorschriften: | StPO § 318, StGB § 69a, |
| Stichworte: | Revision, |
| Verfahrensgang: | LG Chemnitz 6 Ns 550 Js 20341/03 vom 23.08.2004 |
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