JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 08.03.2000, Aktenzeichen: 8 U 3010/99
| Leitsatz: | Lieferantin als Erfüllungsgehilfin des Leasinggebers bei Vertragsabschluss (mündliche Erwerbszusage) Leitsatz Sagt der Lieferant dem Leasingnehmer bei Vertragsabschluss im Gegensatz zum schriftlichen Vertragstext mündlich zu, dieser könne den Leasinggegenstand bei Vertragsende zum kalkulierten Restwert erwerben, so wird hierdurch mangels entsprechender Vertretungsmacht des Lieferanten der Leasinggeber in der Regel nicht verpflichtet. Dem Leasingnehmer steht aber gegen den Leasinggeber ein Schadensersatzanspruch aus cic zu, da der Lieferant jedenfalls bei Vertragsanbahnung sein Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 278, |
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