JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 08.02.2001, Aktenzeichen: U 2978/00 Kart
| Leitsatz: | Oberlandesgericht Dresden - Kartellsenat - Urt. v. 08.02. 2001, Az.: U 2978/00 Kart - rechtskräftig Leitsätze: 1. § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG gewährt einen unmittelbaren Anspruch auf Netzzugang. Der Abschluss eines Durchleitungsvertrages ist hierzu keine zwingende Voraussetzung. 2. Der Anspruch aus § 6 Abs. 1 S. 1 EnWG umfasst auch die Ermittlung der für den Durchleitungspetenten erforderlichen Abrechnungsgrundlagen. 3. Der Netzbetreiber ist zur Verweigerung des Netzzugangs nach § 6 Abs. 1 S. 2 EnWG nicht schon deshalb berechtigt, weil die Voraussetzungen für die Umsetzung der Verbändevereinbarung II noch nicht geschaffen worden sind. 4. Eine Verweigerung des Netzzugangs ist auch nicht ohne weiteres wegen des Fehlens eines Durchleitungsvertrages zwischen dem Durchleitungspetenten und dem vorgelagerten Netzbetreiber möglich. 5. Der Netzbetreiber kann die Verweigerung des Netzzugangs auch nicht mit dem Hinweis auf mögliche künftige Durchleitungsansprüche Dritter begründen. 6. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EnWG müssen durch den Netzbetreiber im einzelnen dargelegt und nachgewiesen werden. Abstrakte Ausführungen sind auch im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht ausreichend. 7. Der Netzbetreiber kann sich im Falle einer rechtswidrigen Verweigerung der Durchleitung nicht darauf berufen, dass zwischen ihm und den Kunden des Durchleitungspetenten allein wegen des Strombezuges ein (neuer) Versorgungsvertrag zustandegekommen ist. |
| Rechtsgebiete: | EnWG |
| Vorschriften: | EnWG § 6 Abs. 1 S. 1, EnWG § 6 Abs. 1 S. 2, EnWG § 6 Abs. 3, |
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