JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 7 U 2325/01
| Leitsatz: | Eine Auszahlung i.S.v. § 30 Abs. 1 GmbH erfordert einen Vermögenstransfer von der Gesellschaft an einen Gesellschafter bzw. ein mit diesem verbundenes Unternehmen. Von einem Vermögenstransfer kann nur gesprochen werden, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung einem greifbaren wirtschaftlichen Vorteil des Gesellschafters bzw. des mit ihm verbundenen Unternehmens eine entsprechende Vermögensminderung der Gesellschaft korrespondiert. Kauft im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung zwischen der Gesellschaft, ihrer Hausbank und einem mit dem Gesellschafter verbundenen Unternehmen die Gesellschaft der Hausbank eine Kreditforderung gegenüber dem Unternehmen ab, während ihr für den Kaufpreis zugleich ein Kredit gewährt wird, und erklärt die Gesellschaft zugleich einen Rangrücktritt für die auf sie übergangene Darlehensforderung, so ist im Wege der wirtschaftlichen Analyse der konkreten Vereinbarung anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob die Voraussetzungen eines Vermögenstransfers von der Gesellschaft an das Unternehmen vorliegen. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, BGB, StGB, ZPO |
| Vorschriften: | GmbHG § 30, GmbHG § 30 Abs. 1, GmbHG § 43 Abs. 2, GmbHG § 43 Abs. 3, GmbHG § 43 Abs. 3 Satz 1, BGB § 774, BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266 Abs. 1, ZPO § 91 Abs. 1, ZPO § 128 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 543 Abs. 2, ZPO § 543 Abs. 2 Nr. 1, ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 709 Satz 2, ZPO § 711, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 45 O 615/99 vom 17.08.2001 |
| Rechtskraft: | ja |
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