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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 06.06.2002, Aktenzeichen: 4 U 3112/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 4 U 3112/01

Urteil vom 06.06.2002


Leitsatz:Bei unterlassener Befunderhebung kommt zugunsten des Patienten nur dann eine Beweiserleichterung in Betracht, wenn der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives Ergebnis gehabt hätte. Von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn das mutmaßliche Ergebnis des Befundes völlig offen und die Wahrscheinlichkeit nicht höher als mit 50 % anzusetzen ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 823,
Stichworte:Beweislastumkehr, Kausalität, Ursächlichkeit, Arzthaftung,
Verfahrensgang:LG Zwickau 3 0 0583/00 vom 19.11.2001

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