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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 04.07.2007, Aktenzeichen: 8 U 279/07 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 279/07

Urteil vom 04.07.2007


Leitsatz:1. Überlässt der Verbraucherdarlehensnehmer den gekauften Pkw - im Rahmen eines der finanzierenden Bank nicht bekannten "Anlagemodells" - von Anfang an dem zum Zwecke der Weitervermietung anmietenden Vermittler des Kauf- und des Darlehensvertrages, ohne Kenntnis von dem in den Darlehensbedingungen enthaltenen Vermietungsverbot zu haben, ist vor Ausspruch einer auf diese Vertragsverletzung gestützten fristlosen Kündigung der Bank eine vorherige Abmahnung regelmäßig nicht gemäß § 314 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich.

2. Verwertet die Bank nach unwirksamer fristloser Kündigung des Darlehensvertrages und dadurch erzwungener Herausgabe das finanzierte Fahrzeug, stehen ihr gegen den Darlehensnehmer lediglich vertragliche Ansprüche für die Zeit bis zur unberechtigten "Wegnahme" zu. Die Rücktrittsfiktion des § 503 Abs. 2 Satz 5 BGB und die hieran anknüpfenden Rechtsfolgen treten nicht ein.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 314 Abs. 2, BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3, BGB § 503 Abs. 2 Satz 5,
Verfahrensgang:LG Leipzig 4 O 2537/06 vom 11.01.2007

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