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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 04.04.2000, Aktenzeichen: 14 U 3611/99 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 14 U 3611/99

Urteil vom 04.04.2000


Leitsatz:LEITSÄTZE:

Hinsichtlich der Benutzung des Namens und Bildnisses von Johann-Sebastian-Bach besteht ein erhebliches Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit. Da er als weltberühmte Person der Zeitgeschichte Teil des der Öffentlichkeit zustehenden kulturellen Erbes ist, darf die Nutzung seiner Persönlichkeitsmerkmale nicht zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden.

Es genügen deshalb bereits geringe Abweichungen, um eine Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke "Johann-Sebastian-Bach" zu verneinen.

In Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH ist auch nach dem Markengesetz im Grundsatz an dem Erfordernis eines markenmäßigen Gebrauches als Voraussetzung für das Vorliegen einer Markenverletzung festzuhalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Markenschutz nicht zu einer Remonopolisierung gemeinfreier Werke führen darf.

OLG Dresden, Urt. v. 04.04.2000 - 14 U 3611/99 - LG Leipzig
Rechtsgebiete:MarkenG, UWG, BGB, ZPO
Vorschriften:MarkenG § 30, MarkenG § 14 Abs. 1, MarkenG § 14 Abs., MarkenG § 3, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 3, MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, MarkenG § 14 Abs. 5, UWG § 1, BGB § 826, ZPO § 256, ZPO § 91, ZPO § 708 Nr. 10, ZPO § 711 ZPO.,

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