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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 03.04.2002, Aktenzeichen: 11 U 127/01 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 11 U 127/01

Urteil vom 03.04.2002


Leitsatz:1. Wird die kurze Verjährungsfrist des § 196 BGB (alt) durch Mahnbescheid unterbrochen, gerät dann das Verfahren in Stillstand, so beginnt die neue Verjährungsfrist unmittelbar mit dem Ende der Unterbrechung zu laufen und nicht erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Unterbrechung endete (§ 201 BGB).

2. Der Auftraggeber, der eine an sich nicht prüffähige Rechnung prüft und das Ergebnis dem Architekten mitteilt, macht diese Rechnung zu einer prüffähigen Rechnung.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 201,
Stichworte:Architekt Honorar, Schlussrechnung prüffähig Verjährung Unterbrechung Mahnbescheid Ende der Unterbrechung,
Verfahrensgang:LG Dresden 9 0 930/98 vom 14.11.2000

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