JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 02.06.1999, Aktenzeichen: 8 U 550/99
| Leitsatz: | Leitsatz Art. 17, 18 LugÜ/EuGVÜ, §§ 39, 307 Abs. 2, 308 Abs. 1 ZPO 1. Eine Gerichtsstandsregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des klagenden österreichischen Leasinggebers, welche die Zuständigkeit deutscher zu Gunsten der österreichischen Gerichte derogiert, ist im inländischen Rechtsstreit nur zu beachten, wenn sie als Vereinbarung sowohl in inhaltlicher als auch in formeller Hinsicht bestimmten Mindestanforderungen genügt. Diese sind für eine Mitte 1998 erhobene Klage in erster Linie aus Art. 17 LugÜ zu entnehmen. 2. Eine die internationale Zuständigkeit des deutschen Gerichts begründende rügelose Einlassung des Beklagten setzt weder nach Art. 18 LugÜ noch nach § 39 ZPO zwingend voraus, dass in der anberaumten mündlichen Verhandlung die schriftsätzlich angekündigten Sachanträge zu Protokoll gestellt werden. 3. Die Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO verbietet es dem Gericht nicht nur, dem Kläger etwas anderes zuzusprechen als er verlangt hat, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auch, im Falle fehlender Antragstellung überhaupt ein Urteil zu fällen. 4. Ist dem am Wohnsitz des Beklagten in Deutschland angerufenen Gericht die Vorschrift des § 39 ZPO bekannt und haben die Parteien eindeutig zum Ausdruck gebracht, ihren Streit vor diesem Gericht austragen zu wollen, so verstösst es gegen die den Zivilprozess beherrschende Dispositionsmaxime, gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und gegen das Willkürverbot, wenn das Gericht seine internationale Zuständigkeit im Hinblick auf eine (vermeintlich) entgegenstehende Gerichtsstandsvereinbarung verneint und die Klage durch Prozessurteil abweist. 5. Ein (Teil-)Anerkenntnis, das der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren erster Instanz abgegeben hat, bleibt geeignete Grundlage für eine erstmalige Verurteilung durch das Berufungsgericht. OLG Dresden, 8. Zivilsenat Urteil vom 2. Juni 1999, Az. 8 U 550/99 |
| Rechtsgebiete: | LugÜ/EuGVÜ, ZPO |
| Vorschriften: | LugÜ/EuGVÜ Art. 17, LugÜ/EuGVÜ Art. 18, ZPO § 39, ZPO § 307 Abs. 2, ZPO § 308 Abs. 1, |
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