JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 02.04.2003, Aktenzeichen: 11 U 452/02
| Leitsatz: | 1. Der Bauunternehmer kommt mit der Fertigstellung von Abbrucharbeiten nicht in Verzug, wenn ihm der Bauherr erst zwei Tage vor Ablauf der fünfwöchigen Vertragsfrist die Abbruchgenehmigung übergibt. 2. Nach unstreitigem Beginn der Arbeiten kann der Bauherr nicht mehr Frist zum Beginn der Ausführung gemäß § 5 Ziffer 4 VOB/B setzen, mit der Folge, dass der Bauherr gemäß § 8 Ziffer 3 VOB/B kündigen dürfte, wenn der Unternehmer nicht am gesetzten Tag auf der Baustelle erscheint. 3. Wenn der Bauherr nach Unterbrechung der Arbeiten die Vertragsfrist von neuem auf 5 Wochen ab Aufforderung festsetzen will, kann er nicht drei Tage danach wegen Nichterscheinen des Unternehmers aus wichtigem Grund (Prognosekündigung) kündigen. |
| Rechtsgebiete: | VOB/B |
| Vorschriften: | VOB/B § 5 Ziffer 4, VOB/B § 8 Ziffer 3, |
| Stichworte: | Vertragsfrist, Beginn der Ausführung Prognosekündigung, |
| Verfahrensgang: | LG Zwickau 3 O 0497/00 vom 25.01.2002 |
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