JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 01.09.2005, Aktenzeichen: 13 U 764/05
| Leitsatz: | 1. Für die formgerechte Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes per Telefax genügt als Fernkopievorlage eine Ablichtung des vom Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Originals, wenn sich der gesamte Beförderungsvorgang bis zur Versendung innerhalb der - auch überörtlichen - Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vollzieht. Daher kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, wenn ein bei dem Prozessgericht nicht zugelassenes Mitglied der Kanzlei es bei Unerreichbarkeit des postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten unterlässt, den von diesem mit der Versendung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax beauftragten Büroangestellten anzuweisen, die die Unterschrift des abwesenden Prozessbevollmächtigten tragende, beim Übermittlungsversuch zerrissene letzte Seite des Originals (etwa mit Hilfe eines durchsichtigen Klebebandes) zusammenzufügen, die auf solche Weise wiederhergestellte Urkunde zu fotokopieren und die Ablichtung als Fernkopievorlage für einen erneuten Übermittlungsversuch zu verwenden. 2. Ein Rechtsanwalt, der allein tätig ist oder in einer Sozietät als einziger über eine spezielle Zulassung verfügt, hat durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen oder andere ihm zumutbare Maßnahmen generell sicher zu stellen, dass im Falle einer Erkrankung, eines Unfalls oder eines anderen plötzlichen und unerwarteten Hinderungsgrund während der üblichen Bürozeit unaufschiebbare Prozesshandlungen vorgenommen werden können (Anschluss BGH, VersR 1994, 1207). |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 85 Abs. 2, ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 234 Abs. 1 Satz 2, ZPO § 234 Abs. 2, ZPO § 236, ZPO § 520 Abs. 2, ZPO § 520 Abs. 2 Satz 3, ZPO § 516 Abs. 3, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 15 O 2540/02 vom 24.03.2005 |
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