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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 01.09.2005, Aktenzeichen: 13 U 1139/05 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 13 U 1139/05

Urteil vom 01.09.2005


Leitsatz:1. Eine aufgrund antizipierter Verrechnungsvereinbarung im Rahmen eines Kontokorrentenverhältnisses bewirkte Verrechnung ist gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam, wenn die Verrechnungslage durch eine anfechtbare Rechtshandlung hergestellt wurde. Einer gesonderten Anfechtung durch den Insolvenzverwalter bedarf es nicht.

2. Steht allerdings dem Insolvenzgläubiger an der nicht wirksam verrechneten Forderung des Schuldners ein rechtgeschäftliches Pfandrecht zu, kann er dieses bei Fälligkeit des gesicherten Anspruchs durch Einziehung der gegen ihn gerichteten Forderung verwerten, indem er sie einseitig in den Saldo einstellt, welcher in Bezug auf die sonstigen, nicht auf anfechtbaren Rechtshandlungen beruhenden Forderungen nach § 355 HGB zu ermitteln ist. Dadurch treten die gleichen Wirkungen wie bei der Verrechnung ein; der Insolvenzverwalter kann sie wegen der aus § 50 Abs. 1, § 173 Abs. 1 InsO folgenden Berechtigung des Gläubigers zur abgesonderten Befriedigung aber nur dadurch beseitigen, dass er die Bestellung des Pfandrechts (rechtzeitig) anficht.
Rechtsgebiete:InsO, HGB
Vorschriften:InsO § 50 Abs. 1, InsO § 96 Abs. 1 Nr. 3, InsO § 173 Abs. 1, HGB § 355,
Verfahrensgang:LG Dresden 14 O 4031/04 vom 26.05.2005

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