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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 01.09.1999, Aktenzeichen: 8 U 1458/99 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 1458/99

Urteil vom 01.09.1999


Leitsatz:§ 9 ABGB (außerordentliche Kündigung eines Leasingvertrages)

Sehen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Leasingvertrages für den Fall vor, dass der kaufmännische Leasingnehmer seine Zahlungen einstellt, so ist von diesem Kündigungsgrund nicht ohne weiteres der Umstand erfasst, dass das Unternehmen des Leasingnehmers den Geschäftsbetrieb einstellt. Die Aufgabe des Geschäftsbetriebes als solche rechtfertigt eine fristlose Kündigung gegenüber dem Leasingnehmer grundsätzlich nicht.
Rechtsgebiete:ABGB
Vorschriften:ABGB § 9,

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