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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENUrteil vom 01.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 173/05 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 2 Ss 173/05

Urteil vom 01.07.2005


Leitsatz:Allein der Umstand, dass zwei Gerichtsinstanzen in einer für die Entscheidung erheblichen Frage (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) zu unterschiedlichen Ansichten kommen, begründet noch nicht eine für jeden juristischen Laien /"schwierige Rechtslage"/ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig gewesen wäre (entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 ff). Bei der Beurteilung der Bewährungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne, vielmehr stellt diese Kriminalprognose eine Sachentscheidung dar, die für den jeweiligen Einzelfall - auch aufgrund weiterer Tatsachenerkenntnisse im Berufungsverfahren - zu treffen ist.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 338 Nr. 5, StPO § 140 Abs. 2,
Stichworte:notwendige Verteidigung, Strafaussetzung, Revision,
Verfahrensgang:LG Leipzig 12 Ns 150 Js 17743/04 vom 11.11.2004

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