JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Urteil vom 01.07.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 173/05
| Leitsatz: | Allein der Umstand, dass zwei Gerichtsinstanzen in einer für die Entscheidung erheblichen Frage (hier: Anwendung von § 56 Abs. 1 StGB) zu unterschiedlichen Ansichten kommen, begründet noch nicht eine für jeden juristischen Laien /"schwierige Rechtslage"/ i.S.v. § 140 Abs. 2 StPO, so dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers notwendig gewesen wäre (entgegen OLG Karlsruhe NStZ-RR 2002, 336 ff). Bei der Beurteilung der Bewährungsmöglichkeit handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage im vorgenannten Sinne, vielmehr stellt diese Kriminalprognose eine Sachentscheidung dar, die für den jeweiligen Einzelfall - auch aufgrund weiterer Tatsachenerkenntnisse im Berufungsverfahren - zu treffen ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 338 Nr. 5, StPO § 140 Abs. 2, |
| Stichworte: | notwendige Verteidigung, Strafaussetzung, Revision, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 12 Ns 150 Js 17743/04 vom 11.11.2004 |
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