JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 31.08.2004, Aktenzeichen: 2 Ws 183/04
| Leitsatz: | 1. Nach vollständiger Verbüßung einer Gasamtfreiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht ist für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht kraft Gesetzes nach § 68 f StGB Voraussetzung, dass der Gesamtfreiheitsstrafe wenigstens eine wegen einer Vorsatztat verhängte Einzelstrafe von mindestens 2 Jahren zugrundeliegen muß. 2. Die hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte finden auch im Jugendstrafrecht Anwendung nach vollständiger Verbüßung einer (Einheit-)Jugendstrafe. Eine nachträgliche "Neubewertung" der im Jugendstrafverfahren abgeurteilten Vorsatztaten im Sinne nachträglicher Bildung "fiktiver (Einzel)Jugendstrafen" ist dabei verfassungsrechtlich bedenklich. Die verfassungskonforme Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfordert daher für den "automatischen" Eintritt der Führungsaufsicht nach § 7 JGG i.V.m. § 68 f StGB, daß für mindestens eine der mit der (Einheits)Jugendstrafe abgeurteilten Vorsatztaten mit Sicherheit ausgeschlossen werden können muß, daß für sie weniger als 2 Jahre Jugendstrafe verhängt worden wäre. |
| Rechtsgebiete: | StGB |
| Vorschriften: | StGB § 68 f Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden StVK 109/2004 vom 16.02.2004 |
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