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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 31.03.2003, Aktenzeichen: 15 U 831/02 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 15 U 831/02

Beschluss vom 31.03.2003


Leitsatz:Die Frist zur Begründung einer Berufung, die nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens eingelegt worden ist, bemisst sich - soweit sie nach § 520 Abs. 2 ZPO bereits abgelaufen ist - nach § 234 ZPO. Sie wird spätestens mit Eingang der Berufung in Lauf gesetzt. Ein im Prozesskostenhilfeverfahren zur Begründung der Erfolgsaussichten der seinerzeit nur beabsichtigten Berufung eingereichter Schriftsatz wahrt die Berufungsbegründungsfrist nur dann, wenn der Berufungsführer ihn erkennbar zum Inhalt seiner Berufungsschrift oder eines anderen in der Frist des § 234 ZPO eingehenden Schriftsatzes macht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 234, ZPO § 520 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Chemnitz 7 O 2010/01 vom 15.03.2002

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