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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 29.07.1999, Aktenzeichen: 8 W 1495/98 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 W 1495/98

Beschluss vom 29.07.1999


Leitsatz:§§ 823 Abs. 2 BGB, 266a Abs. 1 StGB

1. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung kann der Arbeitgeber auch dann "vorenthalten", wenn er seinen Arbeitnehmern die entsprechenden Löhne nicht (mehr) gezahlt hat.

2. Die Aktivlegitimation der zuständigen Einzugsstelle im Schadensersatzprozess gegen den Arbeitgeber besteht unabhängig davon, ob das Arbeitsamt "kongruente" Konkursausfallgeldzahlungen geleistet hat oder leisten wird.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 29. Juli 1999,
Az. 8 W 1495/98 (rechtskräftig)
Rechtsgebiete:BGB, StGB
Vorschriften:BGB § 823 Abs. 2, StGB § 266a Abs. 1,

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