JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 29.01.1999, Aktenzeichen: 8 W 1964/98
| Leitsatz: | Leitsätze zum Beschluss des 8. Zivilsenates vom 29. Januar 1999, Az. 8 W 1964/98 §§ 397, 765 BGB 1. Die bloße Rücksendung des Originals der Bürgschaftserklärung an den Bürgen lässt im Allgemeinen nicht eindeutig auf einen Erlasswillen des Gläubigers schließen. 2. Hat der Bürge den Gläubiger dagegen unter Angabe vonGründen aufgefordert, ihn aus der Haftung zu entlassen, darf er die anschließende Übersendung der Bürgschaftsurkunde als Ausdruck des Verzichtswillens verstehen. Ein etwaiger, in einem solchen Fall regelmäßig vermeidbarer Irrtum über den Erklärungsgehalt des schlüssigen Verhaltens berechtigt den Gläubiger lediglich zur Anfechtung gemäß §§ 119ff BGB. Oberlandesgericht Dresden 8 W 1964/98.P - 8. Zivilsenat - |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 397, BGB § 765, |
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