JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 28.06.2004, Aktenzeichen: 1 Ws 121/04
| Leitsatz: | Gegen die Verfügung des Vorsitzenden, durch die ein Terminsverlegungsantrag abgelehnt wird, ist die Beschwerde dann statthaft, wenn eine in fehlerhafter Ermessensausübung getroffene Entscheidung für Verfahrensbeteiligte eine besondere selbständige Beschwer bewirkt, weil sie unschwer vermeidbar das Recht des Angeklagten beeinträchtigt, sich des Beistandes eines Verteidigers seines Vertrauens zu bedienen und die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung evident ist. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 153 a, StPO § 213, StPO § 305 Abs. 1, StPO § 467 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Chemnitz 5 Ns 355 Js 41700/00 vom 09.06.2004 |
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