JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 28.04.2005, Aktenzeichen: 2 Ss 303/04
| Leitsatz: | 1. Bei Aufnahme einer Revisions- (oder Rechtsbeschwerde-) Begründung/"zu Protokoll der Geschäftsstelle/" hat der zuständige Rechtspfleger die Niederschrift inhaltlich zu gestalten, ihren Sachinhalt prüfen und hierfür die Verantwortung zu übernehmen. Er darf sich nicht auf die bloße Niederschrift eines Begründungsvortrags oder auf die bloße Entgegennahme einer vorbereiteten Rechtsmittelbegründung beschränken. Erst recht ist eine Bezugnahme auf anliegende Schriftstücke unzulässig. Der Rechtspfleger hat sich vielmehr an der für ihn verbindlichen Richtlinie Nr. 150 RistBV zu orientieren, die ihm zugleich entsprechende Belehrungspflichten auferlegt. 2. Zur Sachkompetenz einer Strafkammer bei § 346 Abs. 1 StPO. OLG Dresden, 2. Strafsenat, Beschluss vom 28.04.2005, Az. 2 Ss 303/04 |
| Rechtsgebiete: | StPO, GKG |
| Vorschriften: | StPO §§ 44 ff., StPO § 345 Abs. 1, StPO § 345 Abs. 2, StPO § 346 Abs. 1, StPO § 346 Abs. 3 Satz 1, GKG § 21, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden 14 Ns 702 Js 28511/02 vom 05.04.2004 |
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