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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 27.03.2008, Aktenzeichen: 2 Ws 147/08 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 2 Ws 147/08

Beschluss vom 27.03.2008


Leitsatz:Zur Führungsaufsicht:

1) Der rechtsstaatliche Bestimmtheitsgrundsatz verlangt eine genaue Abstimmung der zu erteilenden Weisungen auf den konkreten Täter, seine Taten und - damit zusammenhängend - auf die von ihm ausgehende Gefährlichkeit hinsichtlich der Begehung weiterer Straftaten. Nur so ist die mit dem Institut der Führungsaufsicht beabsichtigte Sozialisierungshilfe zu gewährleisten. Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlaut bei einer Anordnung ohne individuelle Konkretisierung genügt diesen Anforderungen nicht.

2) Die Strafvollstreckungskammer hat eine ordnungsgemäße Ermessensausübung bei der Auswahl ihrer Weisungen vorzunehmen und darzulegen; fehlt sie, kann das Beschwerdegericht die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht prüfen.

3) Tätigkeits- und Aufenthaltsverbote im Rahmen des § 68 b StGB dürfen nicht einem generellen Berufsverbot gleichkommen, sofern das erkennende Gericht von der rechtsstaatlichen Möglichkeit des § 70 StGB gerade keinen Gebrauch gemacht hat (Anschluss an Thüringer OLG, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 Ws 66/06 -).
Rechtsgebiete:StGB, GG, StPO
Vorschriften:StGB § 68b, StGB § 145a, GG Art. 103, StPO § 453 Abs. 2,
Stichworte:Maßregeln, Ermessen,
Verfahrensgang:LG Leipzig, II StVK 17/08 vom 30.01.2008

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