JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 8 W 1224/07
| Leitsatz: | 1. Der zusätzliche Antrag festzustellen, dass das Zahlungsbegehren wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten begründet ist, erhöht den Streitwert - allenfalls - um höchstens 5 % der bezifferten Klageforderung. 2. Legt das im Zuständigkeitskonflikt zwischen Amts- und Landgericht angerufene Oberlandesgericht der Bestimmung des (sachlich) zuständigen Gerichtes einen bestimmten Streitwert zugrunde, ist diese \"Festsetzung\" später grundsätzlich auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich. |
| Rechtsgebiete: | GKG, ZPO |
| Vorschriften: | GKG § 62 Satz 1, GKG § 63 Abs. 2, GKG § 68 Abs. 1, ZPO §§ 850f Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 3 O 1470/06 vom 18.09.2007 |
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