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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 26.10.2007, Aktenzeichen: 8 W 1224/07 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 W 1224/07

Beschluss vom 26.10.2007


Leitsatz:1. Der zusätzliche Antrag festzustellen, dass das Zahlungsbegehren wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung des Beklagten begründet ist, erhöht den Streitwert - allenfalls - um höchstens 5 % der bezifferten Klageforderung.

2. Legt das im Zuständigkeitskonflikt zwischen Amts- und Landgericht angerufene Oberlandesgericht der Bestimmung des (sachlich) zuständigen Gerichtes einen bestimmten Streitwert zugrunde, ist diese \"Festsetzung\" später grundsätzlich auch für die Berechnung der Gebühren maßgeblich.
Rechtsgebiete:GKG, ZPO
Vorschriften:GKG § 62 Satz 1, GKG § 63 Abs. 2, GKG § 68 Abs. 1, ZPO §§ 850f Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Leipzig 3 O 1470/06 vom 18.09.2007

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