JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 25.11.2008, Aktenzeichen: 8 U 1117/08
| Leitsatz: | 1. Im institutsübergreifenden Überweisungsverkehr erlangt die Empfängerbank buchmäßige Deckung schon mit vorbehaltloser Gutschrift des Überweisungsbetrages auf ein von ihr im Zahlungsverkehr genutztes Konto, ohne dass es für den Eingang auf eine weitere Nachdisposition ankäme. 2. Schreibt die Empfängerbank den Überweisungsbetrag, der bei ihr vor Verhängung eines Moratoriums (samt Verbot der Entgegennahme von Zahlungen) eingegangen ist, erst nach Anordnung vorläufiger Insolvenzverwaltung und gegen den erklärten Willen der Überweisungsendbeteiligten dem Konto des Überweisungsempfängers gut, so steht dem Überweisenden weder ein Ersatzaussonderungsrecht noch ein Schadensersatzanspruch gegen die Masse zu. |
| Rechtsgebiete: | BGB, InsO |
| Vorschriften: | BGB § 812, InsO § 47, |
| Verfahrensgang: | LG Dresden, 9 O 3809/06 vom 05.06.2008 |
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