JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 25.05.2001, Aktenzeichen: 8 W 565/01
| Leitsatz: | §§ 3, 280, 281, 512a ZPO; §§ 12, 14 GKG 1. Bejaht das Gericht des ersten Rechtszuges vorab seine örtliche Zuständigkeit anstatt im Wege eines Zwischenurteils durch Beschluss, so ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten entsprechend § 512a ZPO unzulässig. 2. Der Gegenstandswert einer solchen sofortigen Beschwerde (und einer entsprechenden Berufung) des Beklagten beträgt nur einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache, ohne dass es darauf ankommt, ob der Kläger hilfsweise einen Verweisungsantrag gemäß § 281 Abs. 1 ZPO gestellt hat (Abgrenzung OLG Frankfurt, OLGR 1999, 153). OLG Dresden, Beschluss vom 25.05.2001, Az: 8 W 562/01 |
| Rechtsgebiete: | ZPO, GKG |
| Vorschriften: | ZPO § 3, ZPO § 280, ZPO § 281, ZPO § 512a, GKG § 12, GKG § 14, |
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