JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 25.03.2003, Aktenzeichen: Ss (OWi) 126/03
| Leitsatz: | Der Bußgeldrichter muss dem Antrag eines Betroffenen, ihn von der gesetzlichen Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung zu entbinden, entsprechen, wenn sich der Betroffene zur Sache eingelassen oder erklärt hat, keine (weiteren) Angaben zu machen, und seine Anwesenheit bei Abwägung zwischen der Aufklärungspflicht des Gerichts zur Wahrheitserforschung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich ist. |
| Rechtsgebiete: | OWiG |
| Vorschriften: | OWiG § 73 Abs. 2, OWiG § 74 Abs. 2, |
| Stichworte: | Einspruchsverwerfung, genügende Entschuldigung, Erscheinenspflicht, Entbindungsantrag, |
| Verfahrensgang: | AG Pirna 3 OWi 144 Js 59522/02 vom 17.12.2002 |
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