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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 25.02.1999, Aktenzeichen: 8 U 55/99 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 55/99

Beschluss vom 25.02.1999


Leitsatz:§§ 511a, 114 ZPO

1. Hat das Ausgangsgericht der Klage gegen den Bürgen stattgegeben, dabei jedoch in den Urteilstenor den vom Klageantrag abweichenden Einschub "- für den Fall der Verurteilung als Gesamtschuldner neben (Hauptschuldner) -" aufgenommen, so ist die vom Kläger mit dem Ziel der Beseitigung dieses Zusatzes eingelegte Berufung mangels Beschwer unstatthaft.

2. Zur Verteidigung gegen eine solche Berufung kann dem bedürftigen Beklagten keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Februar 1999,
Az. 8 U 55/99 (rechtskräftig)

(Vorinstanz: LG Zwickau, Außenkammern Plauen, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 4 O 355/97)
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 511a, ZPO § 114,

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