JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 24.06.2009, Aktenzeichen: 20 UF 311/09
| Leitsatz: | 1. § 642 ZPO begründet die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts am allgemeinen Gerichtsstand des unterhaltsberechtigten Kindes nur, wenn jedenfalls auch die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Minderjährigenunterhalt schlüssig vorgetragen sind; fehlt es bereits hieran, so ist die (daneben auf Volljahrigenunterhalt gerichtete) Klage im besonderen Gerichtsstand des § 642 ZPO nicht unbegründet, sondern schon unzulässig. 2. Ein Anspruch auf Minderjährigenunterhalt kann auch dann verwirkt sein, wenn die Vaterschaft des Unterhaltspflichtigten erst nach Entritt der Volljährigkeit des Kindes festgestellt wird. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 642, |
| Verfahrensgang: | AG Chemnitz, 2 F 776/08 |
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