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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 24.06.2004, Aktenzeichen: 7 W 554/04 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 7 W 554/04

Beschluss vom 24.06.2004


Leitsatz:1. Leistet der Kommanditist einer GmbH & Co. KG seine Einlage durch Zahlung auf ein debitorisches Gesellschaftskonto, kann er - wenn die Gesellschaft nicht über eine Kreditlinie für das Konto verfügt - seine Einlagepflicht (auch noch in der Insolvenz der KG) durch Aufrechnung mit seiner Regressforderung gemäß § 110 HGB zum Erlöschen bringen. Auf die Vollwertigkeit der Kontoausgleichsforderung der Bank gegen die KG kommt es für die Wirkung der Aufrechnung nicht an.

2. Das Aufrechnungsverbot des § 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG findet auf die Kommanditeinlageforderung auch dann keine entsprechende Anwendung, wenn die einzige persönlich haftende Gesellschafterin eine Kapitalgesellschaft ist.
Rechtsgebiete:HGB, GmbHG, InsO
Vorschriften:HGB § 110, HGB § 110 Abs. 1, HGB § 171, HGB § 171 Abs. 1, GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2, InsO § 94,
Verfahrensgang:LG Dresden 45 O 14/04 vom 16.04.2004

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