JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 24.04.2001, Aktenzeichen: 15 W 581/01
| Leitsatz: | Leitsätze: 1. Eine Verlängerung von Sicherungshaft über die regelmäßige Höchstdauer von sechs Monaten hinaus ist auch dann, wenn der Ausländer seine Abschiebung verhindert, wegen des verfassungsrechtlichen Gebots der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn die Haft dadurch nicht länger andauert, als es zur Sicherung ihres Zwecks, die Abschiebung zu ermöglichen, erforderlich ist. 2. Das setzt voraus, dass die Ausländerbehörde die Abschiebung ernstlich betreibt und konkrete Maßnahmen zu ihrer Vorbereitung trifft; sind Passersatzpapiere zu beschaffen, muss die Ausländerbehörde mit der gebotenen Beschleunigung alle ihr nach dem Stand der Ermittlungen eröffneten Möglichkeiten nutzen, die wahre Identität des ausreisepflichtigen Ausländers zu ermitteln. |
| Rechtsgebiete: | FGG, AuslG, FreihEntG, KostO |
| Vorschriften: | FGG § 27, FGG § 29, AuslG § 57 Abs. 3 Satz 2, AuslG § 57 Abs. 3, AuslG § 57 Abs. 2, AuslG § 57, FreihEntG § 16, FreihEntG § 3 Satz 2, KostO § 131 Abs. 2, KostO § 30 Abs. 2, |
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