JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 22.04.2003, Aktenzeichen: 10 UF 660/01
| Leitsatz: | 1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG. 2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf selten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt. 3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht. |
| Rechtsgebiete: | BGB, VAÜG, ZPO |
| Vorschriften: | BGB § 1587g, BGB § 1587l, VAÜG § 1, VAÜG § 2, ZPO § 252, ZPO § 621e, |
| Verfahrensgang: | AG Dresden 306 F 0062/96 vom 28.09.2001 |
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