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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 22.04.2003, Aktenzeichen: 10 UF 660/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 10 UF 660/01

Beschluss vom 22.04.2003


Leitsatz:1. Die Beschwerde gegen die Aussetzung eines Versorgungsausgleiches richtet sich nach § 252 ZPO, nicht nach § 621e ZPO oder § 19 FGG.

2. Ausländische Anwartschaften gleich welcher Art sind keine angleichungsdynamischen Anrechte im Sinne des § 1 Abs. 2 VAÜG. Sind sie auf selten des ausgleichspflichtigen Ehegatten vorhanden, so findet der schuldrechtliche Versorgungsausgleich statt.

3. Der Versorgungsausgleich ist jedoch nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn allein der ausgleichsberechtigte Ehegatte über ausländische Anrechte verfügt und daneben auf beiden Seiten nur angleichungsdynamische Anrechte bestehen. Dies gilt auch dann, wenn der Berechtigte eine Ausgleichszahlung nach § 1587l BGB geltend macht.
Rechtsgebiete:BGB, VAÜG, ZPO
Vorschriften:BGB § 1587g, BGB § 1587l, VAÜG § 1, VAÜG § 2, ZPO § 252, ZPO § 621e,
Verfahrensgang:AG Dresden 306 F 0062/96 vom 28.09.2001

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