JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 22.03.2002, Aktenzeichen: 3 Ss 89/02
| Leitsatz: | Auch die Jugendstrafe wegen "Schwere der Schuld" kommt nur in Betracht, wenn sie zur erzieherischen Einwirkung auf den jugendlichen Täter notwendig ist. Der äußere Unrechtsgehalt einer Straftat allein hat für die Verhängung einer solchen Jugendstrafe keine selbständige Bedeutung. |
| Rechtsgebiete: | JGG |
| Vorschriften: | JGG § 17 Abs. 2, |
| Stichworte: | Jugendstrafe, Schwere der Schuld, |
| Verfahrensgang: | AG Riesa 4 Ls 601 Js 63105/01 vom 10.09.2001 |
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