JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 21.09.2005, Aktenzeichen: Ss (OWi) 614/05
| Leitsatz: | 1. Die zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufgenommene Rechtsbeschwerdebegründung ist unwirksam, wenn der Urkundsbeamte einen von dem Betroffenen gefertigten Schriftsatz lediglich als Anlage zum Protokoll nimmt. 2. Die Frage der darauf beruhenden Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde gehört nicht zu den sich aus § 346 Abs. 1 StPO ergebenden Prüfungspflichten des Amtsgerichts. 3. Das Oberlandesgericht ist an einer Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig gemäß § 349 Abs. 1 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG gehindert, wenn noch eine Korrektur dieser Entscheidung durch die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich wäre. 4. Die Rechtsbeschwerdebegründung ist binnen einer Woche nach Kenntnis des Betroffenen von der Unwirksamkeit seiner bisherigen Rechtsbeschwerdebegründung anzubringen. |
| Rechtsgebiete: | StPO, OWiG |
| Vorschriften: | StPO § 346 Abs. 1, StPO § 349 Abs. 1, OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | AG Weißwasser 5 OWi 140 Js 27391/04 vom 21.04.2005 |
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