JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 21.06.2000, Aktenzeichen: 7 W 951/00
| Leitsatz: | § 7 Abs. 1 InsO Leitsatz: 1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt geklärt werden sollen. 3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein. Beschluss vom 21.06.2000, Az. 7 W 0951/00 |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 7 Abs. 1, |
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