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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 21.06.2000, Aktenzeichen: 7 W 0951/00 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 7 W 0951/00

Beschluss vom 21.06.2000


Leitsatz:§ 7 Abs. 1 InsO

Leitsatz:

1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt - geklärt werden sollen.

3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein.

Beschluss vom 21.06.2000, Az. 7 W 0951/00
Rechtsgebiete:InsO
Vorschriften:InsO § 7 Abs. 1,

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