JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 21.06.2000, Aktenzeichen: 7 W 0951/00
| Leitsatz: | § 7 Abs. 1 InsO Leitsatz: 1. Die in § 7 Abs. 1 InsO genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. 2. Normzweck der Vorschrift ist die Sicherung einer einheitlichen Insolvenzrechtsprechung. An diesem Erfordernis fehlt es, wenn Fragen der Haftung eines Vereinsvorstandes - zu denen bereits BGH-Rechtsprechung vorliegt - geklärt werden sollen. 3. Die Rechtsauffassung, von der die angegriffene Entscheidung abweicht, muss im Rahmen der früheren Entscheidung tragend gewesen sein. Beschluss vom 21.06.2000, Az. 7 W 0951/00 |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Vorschriften: | InsO § 7 Abs. 1, |
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