JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 21.01.2008, Aktenzeichen: 4 W 28/07
| Leitsatz: | 1. Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Arztes hinzunehmen, kommen insofern Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nicht in Betracht. Zumutbar kann auch die Neuanfertigung der Prothese sein. 2. Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit sowie optische und psychische Beeinträchtigungen durch eine fehlerhaft gefertigte Zahnprothese rechtfertigen auch beim Vorliegen eines Behandlungsfehlers, dessen Behebung längere Zeit in Anspruch nimmt, kein Schmerzensgeld über 2000 EUR. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 249, BGB § 253, BGB § 823, |
| Stichworte: | Zahnarzthaftung, Zurechnungszusammenhang, Planungsfehler, Behandlungsfehler, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig, 6 O 1940/07 vom 27.11.2007 |
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