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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 20.12.2004, Aktenzeichen: 4 ARs 182/04 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 4 ARs 182/04

Beschluss vom 20.12.2004


Leitsatz:Die Übertragung der weiteren Entscheidungen nach Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung auf den Jugendrichter durch Beschluss der übergeordneten Jugendkammer, in deren Bezirk sich der Jugendliche aufhält, ist zu begründen und darf nur nach pflichtgemäßem Ermessen und aus beachtlichen Gründen erfolgen. Hierbei ist auf die Besonderheiten des Einzelfalles abzustellen.
Rechtsgebiete:JGG
Vorschriften:JGG § 31 Abs. 2, JGG § 58 Abs. 3 Satz 2, JGG § 58 Abs. 3 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Leipzig 2 Ns 401 Js 35372/04 vom 30.09.2004
AG Leipzig 251 Ls 401 Js 35372/04

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