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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 20.06.2005, Aktenzeichen: 2 Ws 182/05 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 2 Ws 182/05

Beschluss vom 20.06.2005


Leitsatz:Zur Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Eröffnungsverfahren bei drohender Verjährung angeklagter Straftaten:

1. Das Unterlassen einer von Amts wegen oder auf Antrag zu treffenden Entscheidung kann überhaupt nur ganz ausnahmsweise dann anfechtbar sein, wenn a) die (unterlassene) Entscheidung selbst anfechtbar wäre und b) dem Unterlassen die Bedeutung einer Sachentscheidung im Sinne einer endgültigen Ablehnung (und nicht nur einer bloßen Verzögerung der zu treffenden Entscheidung) zukommt.

2. Bei angeklagten Serienstraftaten, die im Laufe mehrerer Jahre begangen wurden, so dass einzelne Taten recht bald, andere Taten aber erst in einigen Jahren zu verjähren drohen, ist zur Beurteilung der Zulässigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft auf die gesetzliche Wertung in §§ 154, 154a StPO abzustellen. In diesen Fällen kann eine solche Beschwerde nur dann überhaupt zulässig sein, wenn a) eine wesentliche Anzahl der Taten zeitnah zu verjähren drohen und b) das Unterlassen der Gerichtsentscheidung auf grober Pflichtwidrigkeit beruht.
Rechtsgebiete:StPO, GVG
Vorschriften:StPO § 154, StPO § 154 Abs. 2, StPO § 154a, StPO § 154a Abs. 2, StPO § 210 Abs. 2, GVG § 17 c, GVG § 17 c Abs. 3,
Verfahrensgang:LG Dresden 5 KLs 116 Js 51416/99

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