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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 19.02.2002, Aktenzeichen: 1 Ws 118/01 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 1 Ws 118/01

Beschluss vom 19.02.2002


Leitsatz:Eine Anrechnung von Vorschüssen und Zahlungen des Angeklagten auf Auslagen, die nach der Beiordnung des Pflichtverteidigers entstanden sind kommt nur in Betracht, wenn der Verteidiger (aufgrund wirksamer Honorarvereinbarung) einen Anspruch gegen den Angeklagten auf Erstattung dieser Auslagen hat. (Fortführung der Senatsentscheidung vom 31. August 2000 - 1 Ws 218/00)
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 101 Abs. 1,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Auslagenerstattung,
Verfahrensgang:LG Dresden 5 KLs 105 Js 35837/93 vom 22.02.2001

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