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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 18.12.2006, Aktenzeichen: 8 U 1938/06 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 U 1938/06

Beschluss vom 18.12.2006


Leitsatz:1. Eine Wiederaufnahme entsprechend § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO findet nicht statt, wenn ein Versäumnisurteil, das im schriftlichen Vorverfahren des Ausgangsprozesses trotz mangelnder ordnungsgemäßer Klagezustellung und hierin liegender Gehörsverletzung ergangen ist, in Folge individueller Zustellung und Verstreichens der Einspruchsfrist rechtskräftig geworden ist.

2. Ist seit individueller, an Verkündungs statt erfolgter Zustellung des Versäumnisurteils an beide Parteien mehr als ein Monat verstrichen, steht der Zulässigkeit einer auf den Mangel fehlender Rechtshängigkeit und den damit verbundenen Gehörsverstoß gestützten Nichtigkeitsklage außerdem die Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1, Abs. 3 ZPO entgegen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 586 Abs. 1, ZPO § 586 Abs. 3,
Verfahrensgang:AG Leipzig 9 C 7632/02

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