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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 18.12.2000, Aktenzeichen: 8 W 663/00 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 8 W 663/00

Beschluss vom 18.12.2000


Leitsatz:§§ 688 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3, 691 Abs. 1 Nr. 1, 696 Abs. 1 ZPO

Stellt sich erst nach Erlass des Mahnbescheids heraus, dass das Mahnverfahren aus einem der in § 688 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 ZPO genannten Gründe nicht stattfinden kann, muss der Antragsteller eine Entscheidung des Mahngerichtes nach § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO herbeiführen oder seinen Mahnantrag zurücknehmen. Eine Überleitung in das streitige Verfahren in entsprechender Anwendung von § 696 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich.

OLG Dresden, 8. Zivilsenat, Beschluss vom 18.12.2000,
Az: 8 W 663/00
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 688 Abs. 2 Nr. 3, ZPO § 688 Abs. 3, ZPO § 691 Abs. 1 Nr. 1, ZPO § 696 Abs. 1,

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