JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 17.04.2002, Aktenzeichen: 1 AR 17/02
| Leitsatz: | Der Gerichtsstand der Widerklage nach § 33 ZPO ist auch für die Drittwiderbeklagten und (nur) materiell Beteiligten zu erstrecken. Mit der - über eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 33 ZPO bewirkten - Konzentration von Klage und Widerklage vor dem Prozessgericht unter gleichzeitiger Einbeziehung aller materiell Beteiligten gelingt es, den Rechtsstreit umfassend und endgültig beizulegen; es wird zum einen eine sinnvolle Verfahrenskonzentration vor einem zuständigen Gericht ermöglicht, zum anderen werden Mehrfachentscheidungen über einen Streitgegenstand oder gegenüber mehreren Beteiligten vermieden. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 33, ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3, |
| Stichworte: | Gerichtsstandbestimmung, Drittwiderklage, Streitgenossen, Prozessstandschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Leipzig 9 0 7766/01 |
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