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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 16.02.2006, Aktenzeichen: 2 U 290/05 



OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 2 U 290/05

Beschluss vom 16.02.2006


Leitsatz:Zur Nichtigkeit von Jahresabschluss und Gewinnverwendungsbe- schluss einer Aktiengesellschaft wegen Überbewertung von Bilanzposten, wenn im Jahresabschluss

a) eine aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Tochtergesellschaft resultierende Verlustausgleichsverpflichtung nur in Höhe des im Jahresabschluss der Tochtergesellschaft festgestellten Jahresfehlbetrages passiviert worden ist, obwohl der Jahresfehlbetrag wegen einer Aktivierung von nicht existierenden Forderungen aus fingierten Rechnungen objektiv zu niedrig ausgewiesen ist;

b) eine Forderung aus dem Verkauf der Anteile der Tochtergesellschaft aktiviert worden ist, obwohl dem Anteilskäufer ein Rücktrittsrecht zustand, mit dessen Ausübung spätestens zum Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses zu rechnen war.
Rechtsgebiete:AktG, HGB
Vorschriften:AktG § 253, AktG § 256 Abs. 5 Nr. 1, AktG § 302, HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4,
Verfahrensgang:LG Zwickau 1 HKO 116/03 vom 25.08.2004

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