JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 16.02.1999, Aktenzeichen: 7 W 1571/98
| Leitsatz: | Leitsatz §§ 2074, 2075 BGB 1. Die testamentarische Klausel "wer das Testament anficht" ist, falls keine Anzeichen vorhanden sind, dass der Ausdruck rechtstechnisch gemeint ist, nicht auf die Anfechtung gem. §§ 2078 ff. BGB beschränkt, sondern erfasst alle Handlungen, die geeignet sind, die Verfügung ganz oder teilweise zu Fall zu bringen, also auch Einwendungen im Erbscheinsverfahren gegen die Wirksamkeit der Verfügung. 2. Einwendungen gegen Anordnungen im Testament mit der Begründung, damit solle dem wahren Willen des Erblassers zum Zuge verholfen werden, verstoße nur dann nicht gegen die Klausel, wenn hierfür Anhaltspunkte von erheblichem Gewicht bestehen. 3. Die Geltendmachung der Testierunfähigkeit des Erblassers oder Einwendungen gegen die Vaterschaft in Bezug auf ein von dem Erblasser als Miterben eingesetztes außereheliches Kind, hinsichtlich dessen der Erblasser im Testament ausdrücklich erklärt hat, dass er die Vaterschaft anerkenne, verstoßen, wenn es an erheblichen Anhaltspunkten für Bedenken insoweit fehlt, gegen die Strafklausel. OLG Dresden, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 16.02.1999, Az: 7 W 1571/98, rechtskräftig |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2074, BGB § 2075, |
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