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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 15.06.2000, Aktenzeichen: 20 WF 366/00 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 20 WF 366/00

Beschluss vom 15.06.2000


Leitsatz:Leitsatz

BGB §§ 1603 II, 1609; ZPO § 114

1. Im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung des § 1603 II BGB muss der Unterhaltsverpflichtete auch Erziehungsgeld für Unterhaltsleistungen einsetzen.

2. Kann der neue Partner aus seinem Einkommen den Bedarf des Unterhaltsschuldners, der in der neuen Beziehung die Rolle des Hausmanns übernommen hat, aus seinem Einkommen decken, muss der Unterhaltsschuldner Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung vollumfänglich zur Unterhaltszahlung verwenden.

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom 15.06.2000 - 20 WF 366/00 -
Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Vorschriften:BGB § 1603 II, BGB § 1609, ZPO § 114,

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