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JuraForum.deUrteileOLG-DRESDENBeschluss vom 15.02.2002, Aktenzeichen: 7 W 85/02 

OLG-DRESDEN – Aktenzeichen: 7 W 85/02

Beschluss vom 15.02.2002


Leitsatz:Die Festsetzung eines dritten Ordnungsgeldes gegen den Sachverständigen nach der Regelung des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist nicht zulässig.

Der Wortlaut des § 409 Abs. 1 Satz 3 ZPO spricht eher für eine Begrenzung der Wiederholung des Ordnungsgeldes auf lediglich ein weiteres Mal. Auch der strafähnliche Charakter des Ordnungsgeldes als Sanktion für den Verstoß des Sachverständigen gegen eine prozessuale Ordnungsvorschrift spricht für eine einschränkende Auslegung (§ 103 Abs. 2 GG, §§ 9, 1 StGB).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 409 Abs. 1 S. 3,
Stichworte:schriftliches Verfahren, Ordnungsgeld, Sachverständiger, Gutachtenerstattung,
Verfahrensgang:LG Leipzig 10 O 3941/99 vom 04.08.2000, 12.09.2000, 17.10.2000

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