JuraForum.de > Urteile > OLG-DRESDEN > Beschluss vom 14.07.2003, Aktenzeichen: 1 AK 45/03
| Leitsatz: | Prüfungsgegenstand im besonderen Haftprüfungsverfahren ist nur der gegen den Angeschuldigten vollzogene Haftbefehl. Der Angeschuldigte darf in einer abschlussreifen Haftsache nicht allein deshalb in Haft gehalten werden, weil wegen weiterer Taten gegen ihn ermittelt wurde oder wird, ohne dass diese Gegenstand einer den dringenden Tatverdacht feststellenden Haftentscheidung geworden sind. |
| Rechtsgebiete: | StPO |
| Vorschriften: | StPO § 121, |
| Stichworte: | Untersuchungshaft, |
| Verfahrensgang: | AG Dresden 270 Gs 106/03 vom 12.01.2003 AG Dresden 204 Ls 205 Js 30062/03 |
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